Schutz gefährdeter Personen

1. Bezeichnung der Kommission

Generalkommission zum Schutz gefährdeter Personen


2. Allgemeine Zielsetzung der Kommission

Zweck dieser Geschäftsordnung ist es, die Ziele, die Zusammensetzung, die Aufgaben und den Tätigkeitsbereich der Kommission zum Schutz gefährdeten Personen des Hospitalordens des hl. Johannes von Gott zu beschreiben, damit die Orte, an denen der Orden wirkt, sichere Räume für alle Personen sind.


3. Operative Ziele und Arbeitsmethode der Kommission

a) Festlegung der allgemeinen Strategie und allgemeiner Aktionslinien für den Gesamtorden im Umgang mit Meldungen von Missbrauchsfällen in den Bereichen Ausbildung, Prävention und Maßnahmenergreifung, wobei die hierzu bestehenden Richtlinien der Kirche befolgt und die Zivil- und Strafgesetzgebung der jeweiligen Länder, in denen der Orden präsent ist, respektiert werden müssen.

b) Überprüfung und Aktualisierung der Protokolle und Verfahren, die es im Orden auf allgemeiner Ebene zum Schutz von gefährdeten Personen gibt.

c) Einholung von Informationen und Kenntnissen über die Realität des Ordens in der Welt in Bezug auf dieses Thema.

d) Förderung der Einrichtung von Kommissionen zum Schutz von gefährdeten Personen in allen Ordensprovinzen unter Ausarbeitung entsprechender Richtlinien für deren Errichtung.

e) Erstellung von Leitlinien für die Entwicklung von Ausbildungs- und Sensibilisierungsmodulen für Brüder und Mitarbeitende in Abstimmung mit der Generalkommission für Grund- und Weiterbildung und mit der Schule der Hospitalität.

f) Förderung der Umsetzung von Strategien in den Provinzen zur Verhinderung von Missbrauch.

g) Unterstützung der Provinzkommissionen bei der Einführung interner Mechanismen zur Erkennung und Meldung von möglichen Missbrauchsfällen.

h) Unterstützung der Provinzkommissionen bei der Erkennung und Bewertung von Risikosituationen, insbesondere auch von psychosozialen Risikofaktoren, die sich aus der Organisationsform und aus den Tätigkeitsbereichen ergeben können:

  1. bei gefährdeten Personen, die in Einrichtungen und Diensten des Ordens stationär, halbstationär, ambulant oder häuslich betreut werden;

  2. bei Brüdern und Mitarbeitenden (Ehrenamtliche u.a. inklusive gemäß Art. 21 der Generalstatuten des Ordens); hier mit besonderer Aufmerksamkeit Risiken bewerten und vermeiden.

i) Förderung von Forschungsinitiativen in diesem Bereich.

j) Koordinierung mit der Generalkommission für Bioethik, um Synergien zwischen beiden Kommissionen zu schaffen.


4. Zusammensetzung der Kommission

  • Frt. José Augusto Gaspar LOURO, Vorsitzender

  • P. Damien ASTIGUETA, s.j. Gregorianische Universität Rom, Mitglied

  • Frau Dr. Maria CORRIGAN, Missbrauchsbeauftragte in der Westeuropäischen Provinz, Mitglied;

  • P. Luis Orlando TORRES SANTOS, s.j. Rektor des Internationalen Kollegs Jesu - Rom, Mitglied.

  • Frt. Andrés SENE, Sekretär


5. Begleitung und Unterstützung der Provinzkommissionen

Die Generalkommission zum Schutz gefährdeter Personen wird eine enge Beziehung zu den Provinzkommissionen pflegen und ihre Arbeit fördern, indem sie alle notwendigen Informationen von ihnen einholt und ihnen die von der Generalkommission erstellten Unterlagen übermittelt.

Die Generalkommission wird durch ihren Vorsitzenden und Sekretär den Provinzen und Provinzkommissionen für jede erforderliche Beratung und Information zur Verfügung stehen.

Die Provinzen sollen eine Person als Ansprechpartner benennen (zuständig für die Provinzkommission zum Schutz gefährdeter Personen), die von der Generalkommission kontaktiert werden kann. Solange es keine Provinzkommission gibt, wird der Kontakt direkt mit dem Provinzial oder einer von ihm bestimmten Person geführt.

Die Generalkommission wird prüfen, wie die Provinzen und die Provinzkommissionen am besten begleitet werden können, wobei nach Möglichkeit Mitglieder der Generalkommission die Provinzen besuchen werden, wenn es notwendig sein sollte.

Wenn es als zweckmäßig erachtet wird, können Treffen der Generalkommission mit den Verantwortlichen der Provinzkommissionen zu konkreten Themen oder zu Zwecken ihrer Ausbildung abgehalten werden.


6. Häufigkeit der Sitzungen

Der Ausschuss tritt in der Regel dreimal jährlich nach einem von der Kommission aufzustellenden Zeitplan zusammen.

Weitere außerordentliche Sitzungen können bei Bedarf für dringende Angelegenheiten entweder in ordentlicher Weise oder per Telekonferenz anberaumt werden.

Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden der Kommission über den Sekretär der Kommission einberufen, der die Einberufung mindestens 20 Tage vor den geplanten Sitzungen versendet. Bei Dringlichkeitssitzungen wird die Einberufung so schnell wie möglich erfolgen.

Die räumlichen und logistischen Aspekte für die Sitzungen werden in Absprache mit dem Sekretär des Ausschusses festgelegt und gewährleistet.


7. Verfassung und Verteilung des Protokolls

Der Sekretär der Kommission ist dafür verantwortlich, das Protokoll jeder Sitzung zu erstellen und es den Mitgliedern der Kommission so schnell wie möglich zu senden.

Das Protokoll muss im Generalsekretariat der Generalkurie archiviert werden.

Eine Kopie des Protokolls geht an den Generaloberen.

Der Sekretär sendet allen Mitgliedern der Kommission, wie unter dem vorstehenden Punkt angegeben, Einberufung und Tagesordnung der nächsten Sitzung.


8. Genehmigung der Geschäftsordnung

Die vorliegende Geschäftsordnung und alle eventuellen künftigen Änderungen müssen vom Generaldefinitorium nach Unterbreitung des Vorsitzenden der Kommission genehmigt werden.

 
 

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